Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.07.1998

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   BFH, 18.07.2000 - VII R 108/97   

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BFH, 18.07.2000 - VII R 108/97 (https://dejure.org/2000,6990)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2000 - VII R 108/97 (https://dejure.org/2000,6990)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2000 - VII R 108/97 (https://dejure.org/2000,6990)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Speditionsunternehmen in Polen - Carnet TIR - Carnet-Inhaberin - Bestimmungszollstelle - Gestellung des Versandguts - Vortäuschen einer ordnungsgemäßen Erledigung

  • Judicialis

    -

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZKDV Art 454 Abs 2, ZKDV Art 454 Abs 3, ZK Art 1, AO 1977 § 127
    Carnet TIR; Versandverfahren; Zuständigkeit

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.10.1999 - C-233/98

    Lensing & Brockhausen

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 108/97
    Auch im Lichte des Urteils des EuGH vom 21. Oktober 1999 Rs. C-233/98 (ZfZ 2000, 18), das die sich im gemeinschaftlichen Versandverfahren stellende entsprechende Frage genau entgegengesetzt entschieden habe, erscheine die Frage berechtigt, ob der EuGH eine Beantwortung der Frage mit diesen Auswirkungen wirklich gewollt habe und ob nicht ggf. eine weitere Auslegung erforderlich sei.

    c) Der Senat verkennt nicht, dass auf den ersten Blick ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen des EuGH in seinem Urteil in ZfZ 2000, 18 und der in dieser Sache ergangenen Vorabentscheidung zu bestehen scheint.

    Ist der Hinweis auf die Nachweismöglichkeit und -frist unterblieben, so ist der Mitgliedstaat, der die Abgaben im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens dennoch erhebt, von Anfang an unzuständig (Entscheidungssatz 1 des Urteils in ZfZ 2000, 18), so dass sich die Frage nach einem Ausgleich gar nicht stellt.

  • BFH, 07.07.1998 - VII R 108/97

    Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 108/97
    Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 7. Juli 1998 VII R 108/97 (BFH/NV 1998, 1540), auf den wegen der ausführlichen Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die folgenden Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Wie der Senat bereits in seinem Vorabentscheidungsersuchen in BFH/NV 1998, 1540 näher ausgeführt hat und worauf er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist der Kläger als Carnet-Inhaber zumindest nach Art. 204 Abs. 3 ZK Zollschuldner für die nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entstandenen Einfuhrabgaben geworden.

  • EuGH, 11.06.1987 - 14/86

    Pretore di Salò / X

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 108/97
    Der Senat ist jedenfalls an die im Streitfall getroffene Vorabentscheidung gebunden (vgl. Rengeling/Middeke/Gellermann, Rechtsschutz in der Europäischen Union, 1994, Rz. 398, m.w.N.), weil der EuGH die ihm in diesem Zusammenhang gestellte Frage eindeutig beantwortet hat und deshalb keine Veranlassung besteht, die Sache dem EuGH erneut zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 1987 Rs. 14/86, EuGHE 1987, 2565, 2568, Rz. 12).
  • EuGH, 23.03.2000 - C-310/98

    Met-Trans

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 108/97
    Der EuGH hat darauf mit Urteil vom 23. März 2000 in den verbundenen Rechtsachen C-310/98 und C-406/98 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 457) wie folgt entschieden:.
  • BFH, 06.10.1998 - VII R 14/98

    Speditionsunternehmen - Abfertigung von Butter - Externes Versandverfahren -

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 108/97
    Die Frist, innerhalb deren nach Artikel 454 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 der Ort, an dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, nachgewiesen werden kann, beträgt ein Jahr." (1. Frage des Vorabentscheidungsersuchens vom 6. Oktober 1998 VII R 14/98, BFH/NV 1999, 237, Az. beim EuGH: Rs. C-406/98)" .
  • BFH, 16.11.2005 - VII B 299/04

    NZB - grundsätzliche Bedeutung; Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei

    Zwar mögen in diesem Fall die erlassenen Abgabenbescheide rechtswidrig sein, doch statt einer Aufhebung der Abgabenbescheide des einen Mitgliedstaates und der Neufestsetzung der Abgaben in dem anderen Mitgliedstaat greift hier der in Art. 454 Abs. 3 Unterabs. 3 und 4 ZKDVO geregelte Ausgleichsmechanismus ein (vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2000 VII R 108/97, BFH/NV 2000, 1514; vom 5. Oktober 2000 VII R 107/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 322).

    Selbst wenn das HZA gegen die genannten Bestimmungen verstoßen hat, führt dies nicht dazu, dass die Klägerin als Abgabenschuldnerin nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, weil es sich bei diesen Vorschriften um bloße Ordnungsvorschriften handelt, deren Verletzung die Inanspruchnahme des Inhabers eines Carnet TIR nicht hindert (Senatsbeschluss vom 25. November 1997 VII B 176/97, BFH/NV 1998, 755, betreffend Art. 455 Abs. 1 ZKDVO; Senatsurteile in BFH/NV 2000, 1514, und in HFR 2001, 322, betreffend Art. 454 Abs. 3 Unterabs. 1 ZKDVO).

    Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich auch nicht mittelbar im Rahmen einer Prüfung, ob ihr nach der Anwendung des Ausgleichsmechanismus ein ggf. erhobener Mehrbetrag zu erstatten bzw. zu erlassen ist, denn diese Prüfung ist aus den vom FG angegebenen Gründen nicht veranlasst (vgl. hierzu auch Senatsurteile in BFH/NV 2000, 1514, und in HFR 2001, 322).

  • BFH, 06.12.2005 - VII R 31/04

    TIR-Verfahren: Zuständigkeit für die Abgabenerhebung bei Zuwiderhandlungen -

    Nach der Rechtsprechung des EuGH und --ihr folgend-- des erkennenden Senats zu der fast wörtlich übereinstimmenden (Nachfolge-)Vorschrift des Art. 454 Abs. 3 Unterabs. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 253/1) in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 der Kommission vom 15. Dezember 2000 (ABlEG Nr. L 330/1) besagt diese Ausgleichsregelung, dass eine zu Unrecht angenommene Ungewissheit hinsichtlich des Ortes der Zuwiderhandlung und eine dementsprechend zu Unrecht angenommene Erhebungszuständigkeit des Mitgliedstaats, der die Zuwiderhandlung festgestellt hat, nicht zu der Rechtsfolge führt, dass dessen Abgabenfestsetzung als rechtswidrig aufzuheben ist (EuGH-Urteil in EuGHE 2000, I-1797; Senatsurteile vom 18. Juli 2000 VII R 108/97, BFH/NV 2000, 1514; vom 5. Oktober 2000 VII R 107/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 322; Senatsbeschluss vom 16. November 2005 VII B 299/04, zur Veröffentlichung in BFH/NV vorgesehen).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tatsachen, die den Ort der Zuwiderhandlung belegen, erst später bekannt geworden sind oder ob diese Tatsachen --wie vom FG im Streitfall angenommen-- im Zeitpunkt der Abgabenerhebung durch die Behörden des eigentlich unzuständigen Mitgliedstaats bereits bekannt waren, jedoch von diesen unzutreffend gewürdigt worden sind (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 2000, I-1797 Rz. 39; Senatsurteile in BFH/NV 2000, 1514, und in HFR 2001, 322; Senatsbeschluss vom 16. November 2005 VII B 299/04, a.a.O.).

  • BFH, 09.12.2005 - VII B 102/04

    Versandverfahren TIR, Zuwiderhandlungen

    In diesem Fall findet vielmehr ein interner Ausgleich zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 3 und 4 VO Nr. 719/91 statt (vgl. EuGH-Urteil vom 23. März 2000 Rs. C-310/98 und C-406/98, EuGHE 2000, I-1797; Senatsurteile vom 18. Juli 2000 VII R 108/97, BFH/NV 2000, 1514; vom 5. Oktober 2000 VII R 107/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 322; vom 6. Dezember 2005 VII R 31/04, DB 2006, 141).
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   BFH, 07.07.1998 - VII R 108/97   

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BFH, 07.07.1998 - VII R 108/97 (https://dejure.org/1998,7128)
BFH, Entscheidung vom 07.07.1998 - VII R 108/97 (https://dejure.org/1998,7128)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 1998 - VII R 108/97 (https://dejure.org/1998,7128)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 06.10.1998 - VII R 14/98

    Speditionsunternehmen - Abfertigung von Butter - Externes Versandverfahren -

    Außer den dem Gerichtshof mit dem Beschluß des Senats vom 7. Juli 1998 VII R 108/97 (ZfZ 1998, 341) bereits zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen stellt sich in diesem Verfahren auch die Vorfrage nach der Frist, innerhalb derer die Klägerin den Nachweis über den die Zuständigkeit des Mitgliedstaats für die Erhebung der Abgaben entscheidenden tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung führen kann.

    Wie der Senat in seinem Vorabentscheidungsersuchen in ZfZ 1998, 341 bereits ausgeführt hat, reicht seiner Meinung nach eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne des deutschen Zivilprozeßrechts (§ 294 der Zivilprozeßordnung) für den geforderten Nachweis nicht aus, die darin besteht, daß der Behörde der Eindruck der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache vermittelt wird.

    Der Senat hat allerdings --wie er bereits in seinem schon erwähnten Vorabentscheidungsersuchen in ZfZ 1998, 341 ausgeführt hat-- gegen diese weite Auslegung der genannten Bestimmungen erhebliche Bedenken.

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 108/97

    TIR-Verfahren

    Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 7. Juli 1998 VII R 108/97 (BFH/NV 1998, 1540), auf den wegen der ausführlichen Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die folgenden Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Wie der Senat bereits in seinem Vorabentscheidungsersuchen in BFH/NV 1998, 1540 näher ausgeführt hat und worauf er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist der Kläger als Carnet-Inhaber zumindest nach Art. 204 Abs. 3 ZK Zollschuldner für die nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entstandenen Einfuhrabgaben geworden.

  • BFH, 05.10.2000 - VII R 107/97

    TIR-Verfahren

    Wie der Senat bereits in seinem in einem Parallelverfahren ergangenen Beschluss vom 7. Juli 1998 VII R 108/97 (BFH/NV 1998, 1540) näher ausgeführt hat und worauf er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist die Klägerin als Carnet-Inhaberin zumindest nach Art. 204 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302/1) Zollschuldnerin für die nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entstandenen Einfuhrabgaben geworden, wenn sie nicht bereits durch eine Entziehung der Sendung aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK Abgabenschuldnerin für die dann nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstandene Zollschuld geworden sein sollte, weil die Sendung der Bestimmungszollstelle nicht gestellt worden ist.

    Diese Vorschrift ist nach Auffassung des EuGH (Urteil vom 23. März 2000 in den verbunden Rechtssachen C-310/98 und C-406/98, ZfZ 2000, 196 Rz. 37), der sich der Senat auch im Streitfall anschließt (vgl. schon Senatsurteile vom 18. Juli 2000 VII R 14/98 und 108/97, BFH/NV 1998, 1540), dahin zu verstehen, dass bis auf weiteres der Mitgliedstaat als zuständig gilt, dessen Behörden die Zuwiderhandlung festgestellt haben, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist --wie im Streitfall-- zunächst nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann.

  • BFH, 01.02.2000 - VII R 16/99

    Gemeinschaftliches Versandverfahen und Zuständigkeit der Abgangszollstelle

    Der Senat hält es nicht für erforderlich, das Verfahren auszusetzen (§ 74 FGO), bis der EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-310/98 und C-406/98 (Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Juli 1998 VII R 108/97, BFH/NV 1998, 1540, und vom 6. Oktober 1998 VII R 14/98, BFH/NV 1999, 237) entschieden hat, weil die dort anstehenden Rechtsfragen im Streitfall nicht entscheidungserheblich sind.
  • OLG Frankfurt, 22.11.2006 - 4 U 185/05

    Bürgenhaftung im TIR-Verfahren: Einrede des bürgenden Verbandes wegen

    Gem. Art. 4 Nr. 21 ZK war sie als Inhaberin des Zollverfahrens verpflichtet, die sich aus dem Zollverfahren ergebenen Verpflichtungen zu erfüllen (BFH, ZfZ 1998, 341).
  • FG Brandenburg, 30.08.2000 - 4 K 1814/99

    Zuständigkeit der Abgangszollstelle für die Erhebung der Eingangsabgaben bei

    Der BFH sah in seinem Urteil vom 01.02.2000 auch keinen Bezug zu den Rechtssachen des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-310/98 und C-406/98 (Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Juli 1998 VII R 108/97, BFH/NV 1998, 1540 , und vom 6. Oktober 1998 VII R 14/98, BFH/NV 1999, 237 ), weil die dort anstehenden Rechtsfragen im Streitfall nicht entscheidungserheblich seien.
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